Teilnahmebedingungen für Aussteller an den Messen der Messe Luzern AG
Mit seiner Unterschrift auf der Anmeldung anerkennt der Aussteller die vorliegenden Bedingungen als verbindlich und verpflichtet sich, die Vorschriften der Messebetriebsordnung, die mit der Standplatzzuteilung zugestellt wird, in allen Teilen einzuhalten.
Aussteller haben sich über den Online-Anmeldeshop bei der Messe Luzern anzumelden. Das Anmeldeformular ist vollständig und genau auszufüllen; insbesondere ist das Ausstellungsgut so zu umschreiben, dass Art und Verwendung der angebotenen Produkte und Dienstleistungen erkennbar sind. Andere Produkte und Dienstleistungen als jene, die in der Anmeldung deklariert sind, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Messeleitung nicht präsentiert werden. Während der Messe ist ein Wechsel der angemeldeten Ausstellungsgüter untersagt. Die Anmeldung begründet noch keinen Anspruch auf Zulassung zur Messe.
Die Teilnahme von Mitausstellern bedarf der schriftlichen Anmeldung sowie schriftlichen Zustimmung der Messeleitung. Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Firma in Erscheinung treten, sei es durch Beschriftungen, Produkte, Dienstleistungen und/oder Werbematerial. Der Hauptaussteller trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Messebetriebsordnung durch die Mitaussteller und haftet gegenüber der Messeleitung für deren Verpflichtungen. Für jeden Mitaussteller hat der Hauptaussteller die festgesetzte Mitausstellerpauschale zu entrichten.
Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet die Messeleitung. Im Falle einer Absage erfolgt diese ohne weitere Begründung. Nach abgeschlossener Zuteilung der Standplätze wird den Ausstellern eine Bestätigung zugestellt, womit der Zulassungsvorbehalt aufgehoben wird. Die Messeleitung ist berechtigt, eine Beschränkung der beantragten Standflächen sowie der angemeldeten Ausstellungsgüter vorzunehmen. Ein Konkurrenzausschluss kann nicht zugestanden werden.
Die Zuteilung des Standplatzes wird durch die Messeleitung vorgenommen. Die Platzierung wird dem Aussteller unter Beilage eines Planes zugestellt. Besondere Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Einsprachen gegen die Platzierung sind der Messeleitung innert 8 Tagen nach Versanddatum schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Platzierung als angenommen, womit der Ausstellervertrag zustande kommt.
Die Messeleitung kann die Standbestätigung durch den Aussteller gegenzeichnen lassen. Die Messeleitung ist berechtigt, falls erforderlich, abweichend von einer schon erfolgten Bestätigung dem Aussteller einen anderen Platz zuzuweisen, Grösse und Masse seines Standes abzuändern, Ein- und Ausgänge der Hallen und Freiflächen zu verlegen oder zu schliessen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. In solchen Fällen wird der Aussteller schriftlich informiert und erhält neue Pläne. Werden in derartigen Fällen die Belange des Ausstellers in unzumutbarem Mass beeinträchtigt, so kann er mit Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete vom Ausstellervertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Tritt ein Aussteller vor dem Zustandekommen des Ausstellervertrags von seiner Anmeldung zurück, so hat er einen Verwaltungsunkostenbeitrag in der Höhe von 25% der Standmiete, mindestens aber CHF 600.– zu bezahlen. Die entsprechende Rechnung ist ohne Abzug innert 30 Tagen zu bezahlen.
Nach dem Zustandekommen des Ausstellervertrags haftet der Aussteller für die volle Standmiete und allfällige Nebenkosten. Gelingt es der Messeleitung, die Standfläche ohne Zusatzkosten aufgrund der Zulassungsbedingungen in der Messebetriebsordnung an einen zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht angemeldeten Aussteller zu vermieten, so ist seitens des zurücktretenden Ausstellers eine Entschädigung von 25 % der Standmiete, mindestens aber CHF 600.– im Sinne eines Verwaltungsunkostenbeitrags zu bezahlen. Kann die vom zurücktretenden Aussteller frei werdende Standfläche nur zum Teil vermietet werden, so haftet der zurücktretende Aussteller für die nicht weitervermietete Standfläche. Wird die vom zurücktretenden Aussteller frei gewordene Standfläche von einem bereits platzierten Aussteller belegt (Umplatzierung), so haftet der zurücktretende Aussteller weiterhin für die volle Standfläche. Mitaussteller bezahlen bei einem Rücktritt in jedem Fall die Mitausstellerpauschale.
Rechnungsstellung
Die Standmieten werden dem Aussteller nach Zustandekommen des Ausstellervertrags in Rechnung gestellt. Die Messeleitung kann gleichzeitig oder in separaten Rechnungen weitere zu erbringende Zusatzleistungen wie u.a. technische Installationen, Kommunikationspauschalen, Abfallpauschalen, Inserate, Werbemöglichkeiten oder Standbau vor der Messe in Rechnung stellen.
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum netto ohne Skonto zahlbar. Rechnungen, welche 30 Tage oder weniger vor dem Eröffnungsdatum der Messe datiert sind, sind sofort zu bezahlen. Die Messeleitung muss in solchen Fällen spätestens beim Beginn des offiziellen Einräumungstermins im Besitz der Rechnungsbeträge sein. Über Stände, für welche offene Rechnungen innerhalb der Zahlungsfrist nicht bezahlt ist, kann die Messeleitung unter schriftlicher Fristanzeige von 8 Tagen anderweitig verfügen. Der säumige Aussteller hat in diesem Fall der Messeleitung eine Entschädigung von 25% der Standmiete, mindestens aber CHF 600.– im Sinne eines Verwaltungsunkostenbeitrags zu bezahlen.
Schlussrechnung
Für die zusätzlich erbrachten Dienstleistungen wie technische Installationen, Parkkarten, eingelöste Kundengutscheine etc., die nicht vor der Messe bezahlt wurden, wird dem Aussteller nach der Messe eine Schlussrechnung zugestellt. Die Schlussrechnung ist ohne jeglichen Abzug und ohne Skonto innert 30 Tagen zu bezahlen. Alle aufgeführten Preise (in Preislisten, Formularen, Online-Service- Center, etc.) verstehen sich exkl. MwSt.
Die Messeleitung schliesst eine Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche Dritter (z. B. Besuchende) ab. Diese Versicherung deckt jedoch nicht die persönliche Haftpflicht der Aussteller und ihres Personals. Jeder Aussteller haftet für Schäden, die er selbst oder von ihm beauftragte Dritte am Eigentum der Messe Luzern oder an Dritten verursachen.
Schäden an Ausstellungsgütern und -einrichtungen infolge von Feuer, Diebstahl, Beraubung, Wasser, Elementarschäden und Beschädigungen aller Art sind nicht durch die Messeleitung versichert. Dasselbe gilt für Verluste oder Beschädigungen während des Transports oder auf dem Messeareal. Die Messeleitung übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und -einrichtungen und lehnt jede Haftung für Schäden oder Abhandenkommen ab.
Für Güter mit einem Wert von über CHF 20’000.00, die zum Be- oder Entladen, für Rangierarbeiten oder Zwischenlagerungen übergeben werden, ist eine separate Transportversicherung erforderlich. Die Messe Luzern übernimmt für solche Güter keine Haftung.
Die Messeleitung ist bei Vorliegen von unvorhergesehenen, politischen oder wirtschaftlichen Gründen, im Fall von höherer Gewalt oder wegen erheblicher Erhöhung der Risiken berechtigt, die Messe abzusagen. Die Aussteller haben in solchen Ausnahmefällen keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.
Anwendbar ist ausschliesslich das schweizerische Recht. Gerichtsstand ist Luzern.