Aussteller-Reglement

Teilnahmebedingungen für Aussteller an den Messen und Ausstellungen in den Hallen der Messe Luzern AG in Luzern (nachstehend Messeleitung genannt)

1. Anerkennung der Teilnahmebedingungen

Mit seiner Unterschrift auf der Anmeldung anerkennt der Aussteller für sich und seine Angestellten oder Beauftragten die vorliegenden Bedingungen als verbindlich und verpflichtet sich ferner, auch die Vorschriften der Messebetriebsordnung, die mit der Platzzuteilung zugestellt wird, in allen Teilen einzuhalten.

2. Anmeldung

Aussteller haben sich mit dem offiziellen Formular bei der Messeleitung anzumelden. Das Anmeldeformular ist vollständig und genau auszufüllen; insbesondere ist das Ausstellungsgut so zu umschreiben, dass Art und Verwendung der angebotenen Artikel ersichtlich sind. Andere Artikel als jene, die in der Anmeldung genannt sind, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Messeleitung nicht ausgestellt oder verkauft werden. Während der Messe ist jeder Wechsel der angemeldeten Ausstellungsgüter untersagt. Die Zusendung oder Aushändigung der Anmeldeunterlagen durch die Messeleitung begründet noch keinen Anspruch auf Zulassung zur Messe.
Das Untervermieten von ganzen Ständen ist nicht gestattet. Die Aufnahme von Mitausstellern bedarf der schriftlichen Anmeldung sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Messeleitung. Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Firma in Erscheinung treten, sei es durch Anschriften, Objekte oder Prospekte. Bei der Aufnahme von Mitausstellern haftet der Standinhaber gegenüber der Messeleitung auch für Verpflichtungen der Mitaussteller. Für jeden Mitaussteller hat der Standinhaber die festgesetzte Mindestmiete zu entrichten.

3. Zulassung von Ausstellern

Über die Zulassung von Ausstellern entscheidet alleine und endgültig die Messeleitung. Abweisungen erfolgen ohne Begründungen. Nach abgeschlossener Zuteilung der Standplätze wird den Ausstellern eine Bestätigung zugestellt, womit der Zulassungsvorbehalt aufgehoben wird. Die Messeleitung ist berechtigt, eine Beschränkung der beantragten Standflächen sowie der angemeldeten Ausstellungsgüter vorzunehmen. Ein Konkurrenzausschluss kann nicht zugestanden werden.

4. Standzuteilung

Die Zuteilung der Standfläche und des Platzes wird durch die Messeleitung nach Erfüllung der Vorbedingungen vorgenommen. Die Platzierung wird dem Aussteller unter Beilage eines Planes zugestellt. Besondere Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Einsprachen gegen die Platzierung sind der Messeleitung innert 8 Tagen nach Versanddatum schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Platzierung als angenommen, womit der Ausstellervertrag zustande kommt.
Die Messeleitung kann die Standbestätigung durch den Aussteller gegenzeichnen lassen. Die Messeleitung ist berechtigt, falls erforderlich, abweichend von einer schon erfolgten Bestätigung dem Mieter einen anderen Platz in anderer Lage zuzuweisen, Grösse und Masse seines Standes abzuändern, Ein- und Ausgänge der Hallen und Freiflächen zu verlegen oder zu schliessen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Werden in derartigen Fällen die Belange des Ausstellers in unzumutbarem Mass beeinträchtigt, so kann er mit Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete vom Ausstellervertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Rücktritt von der Anmeldung

Tritt ein Aussteller vor dem Zustandekommen des Ausstellervertrags von seiner Anmeldung zurück, so hat er einen Verwaltungsunkostenbeitrag in der Höhe von 25% der Standmiete, mindestens aber CHF 600.– zu bezahlen. Die entsprechende Rechnung ist ohne Abzug innert 30 Tagen zu bezahlen.

6. Rücktritt vom Ausstellervertrag

Nach dem Zustandekommen des Ausstellervertrags haftet der Aussteller für die volle Platzmiete und allfällige Nebenkosten. Gelingt es der Messeleitung, die Standfläche ohne Schaden aufgrund der Zulassungsbedingungen im Messereglement an einen zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht angemeldeten Aussteller zu vermieten, so ist seitens des zurücktretenden Ausstellers eine Entschädigung von 25 % der Standmiete, mindestens aber CHF 600.– im Sinne eines Verwaltungsunkostenbeitrags zu bezahlen. Kann die vom zurücktretenden Aussteller frei werdende Standfläche nur zum Teil vermietet werden, so haftet der zurücktretende Aussteller für die nicht weitervermietete Standfläche. Wird die vom zurücktretenden Aussteller frei gewordene Standfläche von einem bereits platzierten Aussteller belegt (Umplatzierung), so haftet der zurücktretende Aussteller weiterhin für die volle Standfläche. Mitaussteller bezahlen bei einem Rücktritt in jedem Fall die Mitausstellergebühr.

7. Zahlungskonditionen

Rechnungsstellung

Die Stand- und Platzmieten werden dem Aussteller nach Zustandekommen des Ausstellervertrags in Rechnung gestellt. Die Messeleitung kann gleichzeitig oder in separaten Rechnungen weitere zu erbringende Zusatzleistungen wie u.a. technische Installationen, Kommunikationspauschalen, Inserate, Werbemittel oder Standbau vor der Messe in Rechnung stellen.
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum netto ohne Skonto zahlbar. Rechnungen, welche 30 Tage oder weniger vor dem Eröffnungsdatum der Messe datiert sind, sind sofort zu bezahlen. Die Messeleitung muss in solchen Fällen spätestens beim Beginn des offiziellen Einräumungstermins im Besitz der Rechnungsbeträge sein. Über Stände, für welche die Standmiete innerhalb der Zahlungsfrist nicht bezahlt ist, kann die Messeleitung unter schriftlicher Fristanzeige von 8 Tagen anderweitig verfügen. Der säumige Aussteller hat in diesem Fall der Messeleitung eine Entschädigung von 25% der Standmiete, mindestens aber CHF 600.– im Sinne eines Verwaltungsunkostenbeitrags zu bezahlen.

 

Schlussrechnung

Für die zusätzlich erbrachten Dienstleistungen wie technische Installationen, Parkkarten, eingelöste Kundengutscheine etc., die nicht vor der Messe bezahlt wurden, wird dem Aussteller nach der Messe eine Schlussrechnung zugestellt. Die Schlussrechnung ist ohne jeglichen Abzug und ohne Skonto innert 30 Tagen zu bezahlen. Alle aufgeführten Preise (in Preislisten, Formularen, Online-Service- Center, etc.) verstehen sich exkl. MwSt.

8. Versicherung Haftungsausschluss

Die Messeleitung schliesst eine Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche Dritter (Besuchende usw.) ab. Diese erstreckt sich nicht auf die persönliche Haftpflicht der Aussteller und ihres Personals. Die Aussteller sind daher verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen und eine Kopie der Police der Messeleitung auf Verlangen vorzuweisen. Schäden an Ausstellungsgütern und -einrichtungen als Folge von Feuer, Diebstahl, Beraubung, Wasser und Beschädigung aller Art sind von der Messeleitung nicht versichert. Die Messeleitung übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und -einrichtungen und schliesst jede Haftung für Schäden oder Abhandenkommen aus.

9. Verzicht auf Durchführung

Die Messeleitung ist bei Vorliegen von unvorhergesehenen, politischen oder wirtschaftlichen Gründen, im Fall von höherer Gewalt oder wegen erheblicher Erhöhung der Risiken berechtigt, die Messe abzusagen. Die Aussteller haben in solchen Ausnahmefällen keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbar ist ausschliesslich das schweizerische Recht. Gerichtsstand ist Luzern.