Die Messebetriebsordnung definiert die allgemeinen Verhaltensregeln, die Aussteller bei der Teilnahme an Messen, Nutzung der Hallen, Räumlichkeiten und des gesamten Messegeländes einhalten müssen. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Mitarbeitenden sowie beauftragte Dritte über den Inhalt dieser Messebetriebsordnung zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

1. STANDBAU, GESTALTUNG UND EINRICHTEN DER MESSESTÄNDE
1.1 ALLGEMEIN

Die Standgestaltung ist Sache des Ausstellers. Auf Verlangen sind der Messeleitung Skizzen, Pläne oder Modelle vorzulegen.

 

Die Standbauten sind so zu konstruieren, dass sie ohne Befestigung an den Hallenwänden, am Hallenboden, an Hallensäulen oder an der Hallendecke auskommen. Es ist untersagt, Löcher in den Hallenboden, die Hallenwände usw. zu bohren oder zu schlagen.

1.2 BARRIEREFREIHEIT

Bei der Gestaltung der Stände soll auf Barrierefreiheit geachtet werden. Stände und deren Einrichtungen sollten auch für mobilitätseingeschränkte Personen ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein.

1.3 STANDBAUTEN IM FREIEN UND AUF DEM FREIGELÄNDE

Standaufbauten im Freien sind für die entsprechenden Wind- und Schneelasten zu bemessen und müssen genügend beschwert oder befestigt werden. Für allenfalls eintretende Sach- und/oder Personenschäden durch ungenügende Absicherung haftet der jeweilige Aussteller. 

1.4 STANDGESTALTUNG

Dem Aussteller steht die gemäss Platzierungs- und Hallenplänen zugeteilte Fläche zur Nutzung zur Verfügung. 



– Die Messeleitung haftet gegenüber dem Aussteller nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage, der Umgebung seines Standes oder des Standkonzepts (Schallemissionen) der Nachbarn ergeben.
– Es dürfen keine Ausstellungsgüter, Werbemittel und übrige Einrichtungen über die Standgrenze vorstehen.
– Die Standbegrenzungslinie entspricht der maximal nutzbaren Fläche. Eine Ausdehnung über diese Linie ist nicht gestattet.
– Als offen deklarierte Fronten dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Messeleitung verbaut werden.

 

Die Standgestaltung darf den Gesamteindruck der Messe nicht beeinträchtigen.
– Schlecht gestaltete oder unsaubere Stände können von der Messeleitung ausgeräumt bzw. geschlossen werden, sofern sie nicht auf die erste Aufforderung hin dem allgemeinen Standard der Messe angepasst werden. Es steht dem betroffenen Aussteller keine Entschädigung zu.

 

Alle Stände müssen nahtlos mit Rück- und Seitenwänden ausgestattet sein. Die Standardhöhe beträgt 2,5 Meter.
– Die Rückwände zu den Nachbarständen (höher als 2,5 Meter) müssen neutral weiss gestaltet sein. Beurteilt dies die Messeleitung als nicht erfüllt, kann sie den Standbau zulasten des Ausstellers in Auftrag geben. 

1.5 NORMHÖHE DER STANDEINRICHTUNG

In den permanenten Hallen darf die Normhöhe der Standeinrichtungen maximal 3 Meter ab Hallenboden (sofern möglich) betragen. Auf schriftlichen Antrag kann die Messeleitung Standbauten bis maximal 5 Meter (sofern möglich) kostenpflichtig bewilligen (siehe Punkt 1.6).

 

In Zelthallen darf die Höhe der Standeinrichtungen 2,5 Meter ab Hallenboden nicht überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann die Messeleitung in den Zelthallen Standbauten bis maximal 3 Meter bewilligen.

 

Rückwände zu den Nachbarständen (höher als 2,5 Meter) müssen neutral weiss gestaltet sein.

 

Für standortbedingte Einschränkungen besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

1.6 BESTIMMUNGEN FÜR STANDBAUÜBERHÖHEN

Für Bauten, die die reglementarische Normhöhe von 3 Metern ab Hallenboden (resp. 2.5 Meter in den Zelthallen) überschreiten, kann die Messeleitung auf schriftlichen Antrag des Ausstellers Ausnahmebewilligungen erteilen. Für Bauten wie auch das Anbringen von Beschriftungselementen, Fahnen oder Dekorationen über der Normhöhe von 3 Metern wird ein Pauschalbetrag von CHF 500.00 pro Stand erhoben.

 

Es gilt Folgendes zu beachten:
– Ausnahmebewilligungen werden nur bis zu einer maximalen Bauhöhe von 5 Metern (sofern möglich) erteilt. 
– Die zulässige Grafikkante (Oberkante der Beschriftungselemente wie Firmenschilder, Logos, Texte usw.) beträgt 4,5 Meter. 
– Rückwände zu den Nachbarständen (höher als 2,5 Meter) müssen neutral weiss gestaltet sein.
– Technische Einrichtungen, die als Aufhängevorrichtung oder zur Beleuchtung dienen, gelten nicht als Standbauten. Bei solchen Vorrichtungen müssen die Bestimmungen «Abhängungen» eingehalten werden (siehe Punkt 1.7).
– Ist jedoch die Abhängung mit Textilien bespannt, gilt diese als Bestandteil des Standbaus. In diesem Fall darf die maximale Bauhöhe von 5 Metern nicht überschreiten werden. 
– Begehbare Obergeschosse werden nur nach individueller Absprache bewilligt: Die begehbare Fläche der Obergeschosse ist kostenpflichtig. Für die obergeschossigen Flächen wird der Quadratmeterpreis aus 50 Prozent des geltenden Flächenpreises ohne Frontenzuschlag berechnet.

1.7 ABHÄNGUNGEN

Abhängungen sind Hängevorrichtungen, die an der Hallenkonstruktion befestigt werden. Es ist dem Aussteller nicht erlaubt, Teile der Standkonstruktion, Hilfsmittel wie Leuchten und Lampen sowie Dekorationen direkt an der Hallenkonstruktion zu befestigen. Die Messeleitung ist berechtigt, bei unsachgemässer Ausführung Korrekturen beim Aussteller einzufordern.

 

– Alle direkt mit der Hallendecke verbundenen Abhängungen sind kostenpflichtig und bei der Messeleitung in Auftrag zu geben.
– Aus Sicherheitsgründen und damit die Summe der Abhängungen die Traglast der Hallenkonstruktion nicht übersteigt, dürfen nur die bereitgestellten Aufhängepunkte verwendet werden.
– Die Installation wird von einer dafür befähigten Unternehmung im Auftrag der Messe Luzern ausgeführt.
– Für Schäden an Personen und Einrichtungen durch mangelhafte Montagen an den bereitgestellten Abhängepunkten lehnt die Messe Luzern jegliche Haftung ab.

1.8 STANDSICHERHEIT

Der Aussteller ist für die Gewährleistung der Standsicherheit einschliesslich Einrichtungen verantwortlich und trifft alle notwendigen Massnahmen für die Vermeidung von Sach- und Personenschäden während der Messedauer inkl. Auf- und Abbau. Er übernimmt die Haftung für alle Ereignisse im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb seines Messestandes. 

 

Speziell zu beachten ist:
– Ungesicherte Lasten über Personen sind nicht zulässig.
– Sämtliche Lasten müssen kraftschlüssig mit nichtbrennbarem Material verbunden sein.
– Beleuchtungsträger, die mit dem Standbau verbunden sind, sind zwingend mit systemgleichem Standbaumaterial zu bauen (z. B. Syma Gitterträger und Syma Wandsysteme).
– Für die statische Sicherheit der Stände ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig.
– Bauteile, die nach den geltenden Richtlinien oder dem Ermessen der Verantwortlichen der Messe Luzern nicht fach- und sachgerecht ausgeführt und/oder befestigt wurden, müssen auf Verlangen der Messe Luzern geändert oder beseitigt werden.

 

Vor Messebeginn macht die Messe Luzern einen Rundgang durch die Hallen, um die Standbauer/Aussteller auf allfällige Sicherheitsdefizite aufmerksam zu machen. Dabei werden folgende Punkte beurteilt:
– Befestigungen
– Brandschutz
– Betriebssicherheit

 

Sollte bezüglich dieser Kriterien ein Schadenpotenzial vorhanden sein, werden Empfehlungen zu allenfalls notwendigen Massnahmen und das weitere Vorgehen angesprochen
Bei nicht fristgerechter Ausführung notwendiger Massnahmen ist die Messe Luzern befugt,
– diese auf Kosten des Ausstellers zu veranlassen,
– oder, sollte es erforderlich sein, die Standbauten zu beseitigen.

Die Messe Luzern übernimmt keine Haftung bei allfälligen Schäden und/oder deren Folgen.

1.9 GEMIETETES STANDBAUMATERIAL

Das von der Messe Luzern gemietete oder zur Verfügung gestellte Material bleibt Eigentum der Messe Luzern und muss sorgfältig behandelt werden.
– Der Aussteller verpflichtet sich, das Material unbeschädigt und im Ursprungszustand zurückzugeben. Die Kosten für die Behebung von Schäden gehen zulasten des Ausstellers.
– Bei kurzfristigen Bestellungen und/oder Änderungen von gemietetem Standbaumaterial und Mobiliar wird ab 30 Tagen vor der Messedurchführung ein Expresszuschlag erhoben.

1.10 BODENABDECKUNG

Bodenabdeckungen (Teppiche usw.) dürfen nur auf der vom Aussteller gemieteten Fläche verlegt werden. Sie dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Messeleitung über die Gänge hinaus eingesetzt werden. 

 

Wird die Standfläche mit einem Bodenbelag versehen, muss Folgendes beachtet werden:
– Selbstklebende Bodenbeläge sind verboten.
– Bodenbeläge dürfen nur mit speziellen, restlos entfernbaren Klebebändern verlegt werden. Diese können im Messebüro gekauft werden.
– Das Entfernen von nicht oder nur teilweise entfernten Klebebändern wird in Rechnung gestellt.
– Werden andere Materialien wie z. B. Gartenplatten, Kies, Erde, Rindenschnitzel oder Rindenmulch usw. verlegt, ist der Hallenboden mit einer entsprechenden Unterlage zu schützen.

1.11 ABWASSERANSCHLÜSSE OHNE ZUGANG ZUM LEITUNGSNETZ DER HALLEN

Bei Abwasseranschlüssen, die nicht direkt an das Leitungsnetz der Hallen angeschlossen werden können, ist vom Aussteller eine Platzierungsfläche von 0,5 × 0,5 Metern für eine Abwasserpumpe vorzusehen.

1.12 IN SICH GESCHLOSSENE MESSESTÄNDE

Komplett geschlossene Messestände sind aufgrund der Raucherkennung über die Brandmeldeanlage nicht gestattet. Ausnahmen müssen mit der Messeleitung besprochen werden.

1.13 BELEUCHTUNG

Die Hallen verfügen über eine allgemeine Hallenbeleuchtung. Soll der Stand eine individuelle Ausleuchtung haben, ist dies Sache des Ausstellers.

1.14 EINSATZ VON ARBEITSBÜHNEN

Arbeitsbühnen, die von der Messe Luzern vermietet werden, dürfen nur mit entsprechendem Ausweis bedient werden. Der Ausweis muss zwingend bei Anmiete vorgewiesen werden.

1.15 AUSSTELLEN LEBENDER TIERE

Das Ausstellen von und die Werbung mit lebenden Tieren bedarf einer schriftlichen Bewilligung der Messeleitung.

 

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Messeleitung eine Bestätigung des Kantonstierarztes vorliegt, wonach die erforderlichen seuchenpolizeilichen Massnahmen und Schutzimpfungen erfolgt sind und eine artgerechte Tierhaltung in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über den Tierschutz sichergestellt ist.

 

Der Aussteller verpflichtet sich, die Anordnungen des Kantonstierarztes strikte zu befolgen und gewährleistet den tierärztlichen Dienst sowie die nötige Wartung der Tiere vor und während des Messebetriebs. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Standnachbarn nicht durch Verschmutzung, Geruchs- oder Lärmimmissionen belästigt werden und eine einwandfreie Beseitigung der Fäkalien sichergestellt ist.

1.16 AUFBAU AUSSERHALB DER OFFIZIELLEN TERMINE

Die vorgeschriebenen Aufbautermine müssen eingehalten werden. Arbeiten ausserhalb der offiziellen Termine sind unter besonderen Umständen möglich, müssen aber mit der Messeleitung geklärt und schriftlich abgemacht werden. Dem Aussteller werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für den Sicherheits- und Hallendienst in Rechnung gestellt.

2. TECHNISCHE ANSCHLÜSSE
2.1 ALLGEMEIN

– Eigenständige Abänderungen an den Installationen der Messe Luzern sind untersagt.
– Alle Anschlüsse müssen jederzeit (auch während des Messebetriebs) frei zugänglich sein. Dafür können seitens Aussteller keine Entschädigungen geltend gemacht werden.
– Für Störungen und Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen, haftet der Aussteller.
– Die Stromanschlüsse wie auch die Wasserzu- und -abläufe zum Stand dürfen nur durch die Messe Luzern ausgeführt werden.
– Alle Bestellungen sind termingerecht einzureichen. Für Bestellungen oder Bestellungsänderungen wird ab 30 Tagen vor der Messedurchführung ein Expresszuschlag erhoben

2.2 ELEKTROANSCHLÜSSE

Die Anlagen der Messe Luzern unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung (NIV) sowie den Vorschriften des SEV. Die Ausstellungsinstallationen werden mit Niederspannung 3 × 400 V/230 V 50 Hz versorgt.
– Energieverbraucher bis und mit 63 A sind über FI-Schutzschalter anzuschliessen.
– Für die Elektroinstallationen im Stand ab dem bestellten Anschluss trägt der Aussteller die Verantwortung.

2.3 INTERNET- UND TELEKOMMUNIKATIONSANSCHLÜSSE

Ein Public W-LAN, das von der Swisscom betrieben wird, steht in den fixen Hallen gratis zur Verfügung.

 

Bei Bedarf werden Internet- und Telekommunikationsanschlüsse durch die Messe Luzern oder durch von der Messe Luzern beauftragten konzessionierten Installateuren eingerichtet.
– Die Kosten für die Installation und die Miete der Apparate werden dem Aussteller in Rechnung gestellt.
– Allfällige Abonnementsgebühren sowie die Gesprächstaxen werden vom Netzbetreiber direkt in Rechnung gestellt.
– Der Aussteller haftet bis zum Abräumen der Apparate für alle Schäden, die durch sein eigenes oder das Verschulden Dritter an der Anlage oder am internen Netzwerk entsteht.
– Die Versicherung der Apparate gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschaden ist Sache des Ausstellers. Er hat vom Anschluss bis zur Demontage der Apparate aufzukommen.

2.4 GAS

Fest installierte Erdgasanschlüsse sind nicht vorhanden. In den permanenten Hallen ist der Einsatz von Flüssiggas (Butan, Propan usw.) feuerpolizeilich verboten (siehe auch Art. 11).
– In Zelthallen bedarf der Einsatz und die Lagerung von Flüssiggas der schriftlichen Zustimmung durch die Feuerpolizei der Stadt Luzern. Eine entsprechende Bewilligung ist durch den Aussteller direkt einzuholen und die Messeleitung ist darüber zu informieren.
– Reklame-, Spiel- und Unterhaltungsballons, die mit Wasserstoff oder anderen feuergefährlichen Gasen gefüllt sind, dürfen nicht in die Messehallen oder das Messegelände mitgebracht oder in diesen abgefüllt, abgegeben oder verkauft werden.
– Ballone dürfen nur mit nicht brennbaren Gasen gefüllt werden (z. B. Ballongas, Helium, Luft).

 

Beim Kochen mit Gas im Freien sind die offiziell geltenden Weisungen der Feuerpolizei zu beachten (siehe dazu auch Punkt 7.5). 

2.5 DRUCKLUFT

Druckluft ist ausschliesslich über die Messe Luzern zu beziehen.
– In den Hallen 1 und 2 ist ein zentrales Druckluftnetz vorhanden.
– In den Hallen 3 und 4 kommen mobile Kompressoren zum Einsatz. 
– Die Installation der Druckluftleitungen vom Hallen-Leitungsnetz bis in den Stand des Ausstellers sowie die Beschaffung und Inbetriebnahme von mobilen Kompressoren dürfen nur durch die Messe Luzern ausgeführt werden.
– Die Messeleitung behält sich (z. B. bei geringem Druckluftbedarf) das Recht vor, den Kompressor für die Druckluftversorgung im Stand oder in unmittelbarer Nähe des Standes zu installieren, was zu Geräuschemissionen führen kann.

3. BEWACHUNG
3.1 ALLGEMEINE GELÄNDEÜBERWACHUNG

Die Messeleitung überwacht das Messegelände (d. h. die für die Messe benutzten Hallen und Freigelände) und sorgt für die Schliessung der Hallen. Die Standbewachung und -beaufsichtigung – insbesondere für Wertsachen – ist generell Sache des Ausstellers, auch während der Auf- und Abbauzeit.
– Die Messe Luzern übernimmt keine Obhutspflicht und Bewachung für Waren, Material und andere Gegenstände des Ausstellers und der von ihm beigezogenen Dritten, die sich auf dem Messegelände befinden.
– Die Standbeaufsichtigung während der Öffnungszeiten wie auch während der Auf- und Abbauzeiten liegt in der Verantwortung des Ausstellers.
– Der Aussteller muss alle ihm zumutbaren Massnahmen ergreifen, um sein Eigentum und andere Sachen in seiner Obhut (z. B. Eigentum Dritter), die sich auf dem Messegelände befinden, vor Beschädigung und Verlust (z. B. Diebstahl) zu bewahren.
– Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände vom Aussteller unter Verschluss genommen werden.

 

Die Messe kann das Messegelände mit technischen Hilfsmitteln, beispielsweise mit Videoanlagen oder einer Drohne, überwachen. Auf den Einsatz der genutzten Technik wird seitens der Messe Luzern hingewiesen.

3.2 AUSSCHLUSS DER HAFTUNG

Die Messeleitung haftet nicht für Verluste und/oder Beschädigungen an Ständen und Ausstellungsgut. Der Haftungsausschluss wird durch allfällige Versicherungsabschlüsse seitens der Messeleitung (siehe Punkt 10) nicht eingeschränkt.

4. REINIGUNG
4.1 ALLGEMEINE REINIGUNG

Die allgemeine Reinigung des Messegeländes, der Gänge, Treppen usw. wird von der Messeleitung organisiert.

4.2 STANDREINIGUNG

Die tägliche Standreinigung ist Sache des Ausstellers und hat ausserhalb der Öffnungszeiten der Messe zu erfolgen. Bei Bedarf kann die Dienstleistung über die Messe Luzern bei einer externen Partnerfirma kostenpflichtig in Auftrag gegeben werden.
– Werden während des Aufbaus Bereiche ausserhalb des eigenen Messestandes oder Nachbarstände z. B. durch Bohr- oder Fräsarbeiten verschmutzt, ist es Sache des Verursachers, diese Zonen zu reinigen.
– Muss die Reinigung durch die Messeleitung organisiert werden, werden die Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.

4.3 ABFALLENTSORGUNG

Während des Auf- und Abbaus
– Für die Abfallentsorgung während des Auf- und Abbaus sind die Standmitarbeitenden selbst verantwortlich. Ist dies nicht möglich, können gegen eine Gebühr Gebinde bezogen werden.
– Eine Entsorgungsstelle für Glas, PET, Papier und Karton befindet sich auf dem Messegelände.

 

Während des Messebetriebs
– Für die Abfallentsorgung während der Messe wird pro Stand eine obligatorische Abfallpauschale erhoben.
– Der Abfall wird jeweils am Abend nach Messeschluss direkt beim Stand abgeholt (Abfall bitte in den Gang stellen).
– Auf dem Messegelände befindet sich zudem eine Entsorgungsstelle für Glas, PET, Papier und Karton. 
– Für Sonderabfälle und für die Abfuhr von Ölen, Fetten und Chemikalien hat der Aussteller, unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, selbst zu sorgen.

5. MESSEBETRIEB
5.1 NICHT BEZOGENE STÄNDE

Hat ein Aussteller am Tag vor der Eröffnung bis 12.00 Uhr seinen Stand nicht bezogen, so ist die Messeleitung berechtigt, darüber zu verfügen, ohne dass vom Aussteller irgendwelche Rückvergütung beansprucht werden kann. Allfällig erbrachte Leistungen (technische Anschlüsse oder anderes) sind vom Aussteller zu bezahlen

5.2 ZUTRITT AUF DAS MESSEGELÄNDE

Das Messegelände darf nur betreten, wer hierzu berechtigt ist. Alle, die sich innerhalb des Messegeländes bewegen, müssen ihre Zutrittsberechtigung mittels eines Tickets (Aussteller- oder Besucherticket) belegen können. Die Tickets können bei der Messeleitung bezogen werden.

5.3 STANDBETREUUNG

Die Aussteller sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Stand während der gesamten Dauer der Messe und zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäss ausgestattet sowie mit fachkundigem Personal besetzt ist. Bei Missachtung behält sich die Messe Luzern vor, Schadenersatzforderungen zu stellen.

5.4 NACHT- UND SONNTAGSARBEIT – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Sonntags- und Nachtarbeit ist für Messebetriebe und deren Personal, das mit dem Auf- und Abbau, der Bedienung der Stände und Eintrittskassen sowie mit dem Unterhalt beschäftigt ist, nicht bewilligungspflichtig (Art. 43 Abs. 2 ArGV2). Nachtarbeit ist bei Messebetrieben und deren Personal nicht bewilligungspflichtig, sofern dieses für den Auf- und Abbau von Veranstaltungseinrichtungen und Ständen sowie für den Unterhalt beschäftigt wird (Art. 43 Abs. 3 ArGV2). Für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Restaurationsbetrieben ist keine Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig (Art. 23 ArGV 2).

5.5 TRANSPORT VON WAREN WÄHREND DER MESSE

Der Transport von Waren in die Hallen ist während der Öffnungszeiten untersagt. Die Anlieferung von Waren hat täglich vor Öffnung bzw. nach Schliessung der Messe zu erfolgen.

5.6 ENTFERNUNG VON AUSSTELLUNGSGUT

Während der Messedauer und vor Beginn der Abbauzeiten ist der Aussteller nicht berechtigt, Ausstellungsgut von der Standfläche zu entfernen und/oder mit dem Abbau des Standes zu beginnen. Bei Missachtung behält sich die Messe Luzern vor, Schadenersatzforderungen zu stellen.

5.7 WERBUNG AM STAND, VORFÜHRUNGEN

Einrichtungen und Darbietungen aller Art, die Nachbarn oder Besuchende in unzumutbarer Weise stören, insbesondere Inanspruchnahme des Raumes vor dem Stand, Vorführungen und Verteilen von Mustern oder Prospekten ausserhalb des Standes (siehe Punkt 5.8), Lärm jeder Art ist nicht gestattet. Film- und Videovorführungen sowie Demonstrationen und Instruktionen dürfen sowohl optisch als auch akustisch den Nachbarn nicht stören. Ebenso darf der Besucherfluss im Gang nicht behindert werden.

5.8 VERTEILEN VON WERBEMATERIAL

Es darf generell nur Werbematerial von an der Messe zugelassenen Firmen verteilt werden.
– Prospekte, Muster und Give-aways dürfen nur im eigenen Stand oder auf der dafür gemieteten Fläche abgegeben werden.
– Verteilen ausserhalb der Standfläche ist verboten, ebenso das Verteilen von Materialien aller Art auf dem gesamten Messegelände.
– Verteilte Werbemittel dürfen auf dem Messegelände keine Verunreinigungen oder Reklamationen jeglicher Art verursachen (z. B. Popcorn). Die Messeleitung kann in solchen Fällen den Einsatz solcher Werbemittel untersagen.

5.9 DIREKTVERKAUF, BESTELLUNGSAUFNAHME

Die Aufnahme von Bestellungen und der Direktverkauf von Waren bedürfen keiner zusätzlichen Bewilligung. Auch an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind diese während der offiziellen Öffnungszeiten der Messe gestattet.

5.10 DEGUSTATION UND HANDEL VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN

Für den Verkauf von alkoholischen Getränken gilt folgende Regelung:
– Wein/Bier: Direktverkauf nur erlaubt mit der entsprechenden Bewilligung von der Gewerbepolizei des Kantons Luzern.
– Gebrannte Wasser: Degustation und Direktverkauf nur erlaubt mit der entsprechenden Bewilligung von der Gewerbepolizei des Kantons Luzern.
– Es sind die gesetzlichen Vorgaben betreffend Jugendschutz und Alkoholausschank an Jugendliche einzuhalten.
– Es sind die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der kantonalen Lebensmittelverordnung einzuhalten (siehe Punkt 5.12).

5.11 BEWILLIGUNGSPFLICHT FÜR RESTAURANTS, VERPFLEGUNGSSTAND

Der Betrieb einer der oben genannten Angebotsarten bedarf der Bewilligung von der Gewerbepolizei des Kantons Luzern.
– Jeder Aussteller ist grundsätzlich selbst verantwortlich, dass er im Besitz der entsprechenden Bewilligung ist.
– Es sind die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der kantonalen Lebensmittelverordnung einzuhalten (siehe Punkt 5.12).

5.12 GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN

Bei der Abgabe von Lebensmitteln sind folgende gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen zu beachten:
– Bundesgesetz und Verordnung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(SR 817.0; SR 817.02)
– Hygieneverordnung des Bundes (SR 817.024.1) − Einführungsverordnung des Kantons Bern zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz (BSG 817.0)
– Die Messe Luzern empfiehlt den Ausstellern sämtliche Informationsdokumente des Kantonalen Laboratoriums. 

 

Die grundlegende Hygienevorkehrungen sind zu beachten:
– Hände mit Seife waschen
– Leicht verderbliche Lebensmittel, Fleisch und Fleischwaren gekühlt lagern (unter +5 °C bzw. +2 °C)
– Zur Konsumation aufliegende Lebensmittel sind vor Verunreinigungen zu schützen (abdecken, verpacken usw.).
– Präsentations- und Arbeitsplätze (Tische, Grill usw.) sowie unverpackte Lebensmittel sind zuschauerseitig bis auf Sichthöhe mit geeigneten Schutzeinrichtungen (Spuckschutzblende usw.) zu versehen.

5.13 PREISBEKANNTGABE

Bei Warenverkäufen aller Art haben sich die Aussteller an die Regeln des lauteren Wettbewerbs (Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986) und die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen zu halten.

5.14 WETTBEWERBE, GRATISVERLOSUNGEN

Die Durchführung von Wettbewerben und Verlosungen aller Art ist nur innerhalb des eigenen Standes gestattet und bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Messeleitung. Der Verkauf von Losen oder die Durchführung von Verlosungen und Kleinspielen gegen Entgelt ist gemäss Bundesgesetz über Geldspiele (SR 935.51) verboten.

5.15 GIFTSTOFFE/CHEMIKALIEN

Gemäss Art. 13 des eidg. Giftgesetzes ist die Abgabe von Giften der Klassen 1–5 (inklusive 5S) an offenen Verkaufsstellen verboten. Ein direkter Verkauf von Giften aller Klassen an Messen ist somit in jedem Fall verboten.
– Die Aufnahme von Bestellungen gegenüber Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft, Unterricht und Forschung ist unter der Voraussetzung gestattet, dass die Ware bei Bestellungsaufnahme nicht direkt abgegeben und nicht unmittelbar bezahlt wird.       
– Die angebotene Ware muss in jeder Hinsicht (Anmeldung, Kennzeichnung) den Vorschriften der schweizerischen Giftgesetzgebung entsprechen.
– Die erlaubten Arten des Verkehrs mit Produkten, die Gifte enthalten, bedürfen ausserdem einer Bewilligung des für das Domizil des Ausstellers zuständigen kantonalen Giftinspektorats.
– Der Aussteller hat alle Folgen aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschrift selbst zu tragen.

5.16 RAUCHVERBOT/NEBELMASCHINEN

Das Rauchen in den Hallen ist generell verboten (auch während des Auf- und Abbaus). Dies gilt auch für E-Zigaretten. Der Einsatz von Nebelmaschinen durch den Aussteller ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Messe Luzern erlaubt.

5.17 REKLAMATIONEN

Allfällige Reklamationen, die Geschehnisse während der Messe sowie während dem Auf- und Abbau betreffen, müssen bis zum Ende der Abbauzeit der Messeleitung gemeldet werden. Bei nachträglichen Meldungen können keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.

6. IMMATERIALGÜTERRECHTE
6.1 MUSIKALISCHE DARBIETUNGEN

Der Aussteller ist selbst dafür besorgt, dass er über alle notwendigen Bewilligungen der zuständigen Behörden zum Spielen von Livemusik oder Abspielen von Musik von Ton- und Tonbildträgern auf dem Messegelände verfügt und die geschuldete Urheberrechtsvergütung fristgemäss an die zuständige Stelle entrichtet. Der Aussteller stellt die Messe Luzern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit dem nicht bewilligten Spielen von Livemusik oder Abspielen von Ton- und Tonbildträgern oder aus dem Nichtbezahlen oder nicht fristgemässen Bezahlen der Urheberrechtsvergütung gegenüber der Messe Luzern geltend gemacht werden.

6.2 BILD- UND TONAUFNAHMEN

Der Aussteller anerkennt, dass die Messe Luzern vom Aussteller, seinen Mitarbeitenden und den von ihm beigezogenen Dritten, die sich auf dem Messegelände aufhalten, Bild- und Tonaufnahmen zum Schutz vor Straftaten und zur Beweissicherung (z. B. im Rahmen der Videoüberwachung) erstellen und den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen kann.

6.3 EINSATZ VON DROHNEN

Der Einsatz von Drohnen auf dem Messegelände ist nur unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen und mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Messe Luzern gestattet. Diese Regelungen gelten sowohl für den Innen- als auch für den Aussenbereich des Messegeländes.

 

Für die Beurteilung der Genehmigung benötigt die Messeleitung folgende Angaben:
– Grund für den Flug
– Zeitpunkt des Fluges
– Drohnenmodell

 

Seit Anfang 2023 gelten in der Schweiz die europäischen Drohnenregelungen. Es gilt unbedingt die in der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) aufgeführten Vorgaben und Bewilligungspflichten einzuhalten.

 

Insbesondere müssen folgende Punkte beachtet werden:
– Wer eine Drohne über 250 g betreibt, muss im Besitz eines Drohnenführerscheins (Zertifikat) sein und als Drohnenbetreiber registriert sein.
– Vor jedem Drohnenflug-Einsatz sind die geltenden Flugeinschränkungen zu prüfen. Offizielle Luftfahrkarten geben vor, in welchen Zonen Drohnen geflogen werden dürfen.
– Der Betreiber der Drohne muss eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von CHF 1 Million für Drohnenschäden nachweisen können. Für Schäden oder Unfälle, die durch den Drohneneinsatz verursacht werden, haftet der Betreiber in vollem Umfang.
– Der Betrieb von Drohnen in unmittelbarer Nähe zu Menschenmengen ist verboten. Ein Mindestabstand von 30 Metern ist stets einzuhalten.
– Der Pilot muss die Drohne stets im direkten Sichtkontakt steuern.

 

Für den Betrieb in den Messehallen gelten zusätzliche folgende Bestimmungen:
Der Einsatz von Drohnen in den Messehallen wird grundsätzlich untersagt. Für Demonstrationszwecke kann eine Ausnahmebewilligung beantragt werden, wenn folgende Sicherheitsaspekte eingehalten werden:
– Die Drohne darf nur auf der eigenen Standfläche zum Einsatz kommen.
– Die Drohne muss in einem abgesperrten und gesicherten Bereich betrieben werden, der für Besuchende nicht zugänglich ist.
– Wer eine Ausnahmebewilligung beantragen möchte, muss bei der Messe Luzern ein Konzept mit den entsprechenden Sicherheitsmassnahmen einreichen.

7. PRÄVENTIVE BRANDSCHUTZMASSNAHMEN

Allgemein gilt: Es müssen die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) eingehalten werden.

7.1 MELDEPFLICHT SCHWEISS- UND FEUERARBEITEN

Beim Schweissen, Schneiden, Löten, Wärmen, Farbabbrennen, Auftauen u. a. hat der Aussteller oder sein Beauftragter vor Beginn der Messe die städtische Feuerpolizei und die Messeleitung zu orientieren.

7.2 FEUERMELDE- UND LÖSCHEINRICHTUNGEN

Feuermelder, Wandhydranten, Handfeuerlöschapparate und Sprinkler sowie ähnliche Einrichtungen dürfen weder ganz noch teilweise mit Dekorationen, Wänden oder Ausstellungsgut verbaut oder verstellt werden. Sie müssen gut bezeichnet und sichtbar sein und ohne Hindernis in Betrieb gesetzt werden können.

7.3 EINSATZ VON DEKORATIONEN UND BRANDSCHUTZ

Zur Gestaltung der Stände, Dekorationen und Aufbauten dürfen nur schwer entflammbare Materialien, die unter Hitze- oder Brandeinwirkung nicht abtropfen, verwendet werden (Material der RF2). Die Messeleitung ist zusammen mit der Feuerpolizei jederzeit befugt, nicht konforme Materialien entfernen zu lassen oder im Bedarfsfall selbst zu entfernen. Was ist zulässig, was nicht:
– Stroh, Heu, Papierschnitzel, Schilf, Tannenreisig, Kunststofffolien und dergleichen dürfen für Dekorationen nicht verwendet werden.
– Dekorationen aus Massivholz (z. B. Bretter allseitig gesägt, Brettdicke >10 mm) sind zulässig, ebenso Holzschnitzel als Sauberkeitsschicht auf Naturböden, sofern diese dauerhaft feucht gehalten werden. 
– Reklame-, Spiel- und Unterhaltungsballons, die mit Wasserstoff oder anderen feuergefährlichen Gasen gefüllt sind, dürfen nicht in die Messehallen oder das Messegelände mitgebracht oder in diesen abgefüllt, abgegeben oder verkauft werden. Ballone dürfen nur mit nicht brennbaren Gasen gefüllt werden (z. B. Ballongas, Helium, Luft).

 

Gemäss den Weisungen der Kantonalen Gebäudeversicherung und der Feuerpolizei der Stadt Luzern gilt es insbesondere, die folgenden Punkte zu beachten: 
– Dekorationen werden durch die Feuerpolizei kontrolliert.
– Durch das Anbringen von Dekorationen darf die Sicherheit von Personen nicht gefährdet werden.
– Dekorationen dürfen die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen (Rettungszeichen) nicht beeinträchtigen.
– Brandmelde- und Löscheinrichtungen (z. B. Handalarmtasten, Brandmelder, Handfeuerlöscher, Löschposten, Sprinkler) dürfen durch Dekorationen weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit und Zugänglichkeit beeinträchtigt werden.
– Sie sind so anzubringen, dass sie durch die Wärmestrahlung von Lampen, Heizapparaten, Motoren und dergleichen nicht entzündet werden können und dass bei diesen kein gefährlicher Wärmestau entstehen kann.
– Materialien, die im Brandfall giftige Gase entwickeln oder heiss resp. brennend abtropfen, sind nicht zulässig.
– Schaumkunststoffe (z. B. Polystyrol- und Polyurethan-Schaumstoffe) dürfen nicht leicht brennbar sein. Sie sind nur in beschränkten Mengen und nur für kleinere Dekorationen zulässig, nicht aber für Wand- und Deckenverkleidungen oder Raumunterteilungen.
– Brennende Kerzen sind nicht gestattet.
– Der Betrieb von (Bio-)Ethanol-Öfen ist in den permanenten Hallen wie in den Zelthallen nicht gestattet (gemäss Ziffer 4.1. der Brandschutzrichtlinie «Brandverhütung Sicherheit in Betrieben und Baustellen»). Der Betrieb von (Bio-)Ethanol-Öfen im Freien ist erlaubt. Eine entsprechende Bewilligung ist durch den Aussteller direkt bei der Feuerpolizei der Stadt Luzern einzuholen.
– Das Laden von jeglichen Akkus ist nur unter Aufsicht gestattet. Die Akkus dürfen nicht über Nacht geladen werden. Ausnahmen können mit der Messeleitung geklärt werden.

7.4 FREIHALTEN DER FLUCHTWEGE, GÄNGE, TREPPEN UND AUSGÄNGE

Feuerlöschposten, Feuerlöscher, Notausgänge sowie sämtliche weiteren Sicherheitseinrichtungen müssen frei zugänglich sein und die Zufahrt für die Feuerwehrfahrzeuge muss zu allen Hallen stets gewährleistet sein.
– Notausgänge, Treppen, Treppenpodeste, Gänge, Durchgänge, Türen usw. müssen stets freigehalten werden und dürfen nicht mit Ausstellungsgut, Werbeständern, Tischen, Stühlen oder anderen Gegenständen verstellt werden.
– Alle Einfahrten und Notausgänge sind innen und aussen auf ihrer ganzen Breite und Höhe freizuhalten. Die Feuerpolizei hat die Möglichkeit, diese Vorschriften mit allem Nachdruck durchzusetzen.
– Das Parkieren von Autos, Lastwagen usw. rund um die Messehallen (ausser auf den von der Messeleitung zugeteilten, markierten Parkplätzen) und bei den Zufahrten zu den Hallen ist nicht gestattet.
– Es ist zu beachten, dass die Rettungszeichen nicht überdeckt werden dürfen, das heisst, sie müssen jederzeit klar ersichtlich sein.

7.5 FEUERUNGEN/KOCHSTELLEN

In den Hallen und Räumen der Messe Luzern sind Kochen mit Gas und offene Feuer verboten. 
– Kochstellen dürfen nur mit der Zustimmung der Messeleitung errichtet und betrieben werden. 
– Fritteusen müssen einen Mindestabstand von horizontal 0,5 Meter und vertikal 2 Meter gegenüber brennbarem Material aufweisen. Ist der Abstand kleiner, so ist das brennbare Material mindestens 0,5 Meter im Umkreis der Gefahrenquelle feuerfest zu verkleiden. Zu Aussenansaugkanälen von Lüftungsanlagen ist ein Abstand von mindestens 10 Metern einzuhalten.
– Geeignete Löschmittel, z. B. eine Löschdecke, müssen vorhanden sein.

 

Auf dem Freigelände gilt:
– Gasbetriebene Kochstellen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und sind sachgemäss zu installieren und auf feuerfeste Unterlagen zu stellen.
– Gasbetriebene Geräte benötigen eine gültige Vignette der LPG (Arbeitskreis LPG für Sicherheit mit Flüssiggas).
– Offene Feuer (z.B. Feuerschalen, Feuerstellen etc.) müssen der Messeleitung vorgängig gemeldet und durch die Feuerpolizei bewilligt werden.

 

Betreiber von Kochstellen müssen sich an folgende Auflagen halten: 
– Es dürfen nur Gasflaschen, die an einen Verbraucher angeschlossen sind, in der Küche gelagert sein.
– Flüssiggasanlagen, insbesondere Behälter, Flaschen und Armaturen, sind gegen unbefugten Zugriff durch geeignete Massnahmen zu schützen, wie: 
Schutzhaube, Verhinderung oder Beschränkung des Zutritts bzw. des Zugriffs, Umzäunung der Anlage oder des Betriebsareals. 
– Volle und leere Gasflaschen sind ausserhalb der Räumlichkeiten zu lagern. Die Flaschen sind sturzsicher zu befestigen und vor Sonneneinwirkung zu schützen. 
– Geeignete Löschmittel, z. B. eine Löschdecke, müssen vorhanden sein.

7.6 LAGERUNG UND VERWENDUNG VON FEUERGEFÄHRLICHEN STOFFEN

Die Lagerung, Aufbewahrung und Verwendung feuergefährlicher, explosiver und leicht brennbarer Stoffe wie Benzin, Benzol, Azeton, Petrol, Sprit, Heizöl usw. ist innerhalb der Messehallen nur mit Bewilligung durch die Messeleitung erlaubt. Ölige Putzlappen sind in verschlossenen Blechbehältern zu versorgen und jeden Abend aus den Messehallen zu entfernen.

8. ABBAU UND AUSRÄUMEN DER STÄNDE
8.1 ABBAU DER STÄNDE NACH MESSESCHLUSS

Das Ausräumen der Stände ist Sache der Aussteller. Mit dem Ausräumen und Abbau der Stände am letzten Messetag darf erst nach Messeschluss begonnen werden. Bei Missachtung behält sich die Messe Luzern vor, Schadenersatzforderungen zu stellen.

 

Für die Zu- und Wegfahrten der Transportfahrzeuge zu den Hallen gelten spezielle Weisungen, die im Rahmen der Messeorganisation kommuniziert werden. 

8.2 FRIST FÜR DEN STANDABBAU

Der Standabbau muss innerhalb der von der Messeleitung festgelegten Frist beendet sein. Ab diesem Zeitpunkt hat die Messeleitung das Recht, ohne Vorwarnung Abbauarbeiten zulasten des Ausstellers ausführen zu lassen.

9. UNFALLVERHÜTUNG
9.1 PRODUKTEPRÄSENTATIONEN

Bei Produktepräsentationen dürfen weder Aussteller noch Drittpersonen gefährdet sein.

9.2 SCHUTZVORRICHTUNGEN

Es dürfen nur Objekte ausgestellt werden, die den Unfallverhütungsvorschriften der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Luzern SUVA entsprechen. Bei Unklarheiten wende sich der betreffende Aussteller rechtzeitig an die SUVA.

9.3 AUSSCHLUSS DER HAFTUNG

Für Personen- und Sachschäden, die durch den Auf-/Abbau wie auch während des Messebetriebs eines Standes oder von Ausstellungsgütern entstehen, übernimmt die Messeleitung keine Haftung. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für alle Aussteller obligatorisch.

10. VERSICHERUNG
10.1 FEUER-, EXPLOSIONS- UND ELEMENTARSCHÄDENVERSICHERUNG

Schäden an Ausstellungsgütern und -einrichtungen als Folge von Feuer, Diebstahl, Beraubung, Wasser und Beschädigungen aller Art sind durch die Messeleitung nicht versichert. Die Messeleitung übernimmt deshalb keine Haftung für solche Vorkommnisse.

10.2 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Die Messeleitung schliesst eine Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche Dritter (Besuchende usw.) ab.

 

– Diese Versicherung erstreckt sich nicht auf die persönliche Haftpflicht der Aussteller und ihres Personals.
– Jeder Aussteller hat für die Schäden, die er selbst oder von ihm beauftragte Dritte, gleich aus welchem Grund, am Eigentum der Messe Luzern oder am Leben und Besitz Dritter verursachen, aufzukommen.

10.3 TRANSPORT-, AUSSTELLUNGS-, DIEBSTAHL- UND REISEGEPÄCKVERSICHERUNG

Die Messeleitung und ihr Personal haften nicht für die Güter der Aussteller, weder für die Zeit, während der sich die Güter im Messeareal befinden, noch während des Zu- und Abtransports. Es wird den Ausstellern empfohlen, eine solche Versicherung abzuschliessen.

 

Die Messe übernimmt keine Güter zum Be- oder Entladen von Fahrzeugen, für Rangierarbeiten oder den Transport in ein temporäres Lager, die einen Wert von mehr als CHF 20’000.00 haben. Für solche Güter muss eine separate Transportversicherung vorgelegt werden. Die Messe Luzern übernimmt für solche Güter keine Haftung.

11. ALLGEMEINES
11.1 MITAUSSTELLER

Die Teilnahme von Mitausstellern bedarf der schriftlichen Anmeldung sowie schriftlichen Zustimmung der Messeleitung. Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Firma in Erscheinung treten, sei es durch Beschriftungen, Produkte, Dienstleistungen und/oder Werbematerial. Der Hauptaussteller trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Messebetriebsordnung durch die Mitaussteller und haftet gegenüber der Messeleitung für deren Verpflichtungen. Für jeden Mitaussteller hat der Hauptaussteller die festgesetzte Mitausstellerpauschale zu entrichten.

11.2 MASSNAHMEN FÜR EINEN GEORDNETEN MESSEBETRIEB

Die Messeleitung ist berechtigt, Massnahmen für einen geordneten Messebetrieb zu treffen. Zur Einhaltung ihrer Vorschriften kann sie, wenn eine schriftliche Verwarnung mit Fristansetzung erfolglos blieb, das Notwendige auf Kosten und Risiko des säumigen Ausstellers ausführen lassen.

11.3 SONDERVORSCHRIFTEN

Die Messeleitung ist berechtigt, für einzelne Messen Sondervorschriften zu erlassen.

11.4 EINHALTUNG GESETZLICHER BESTIMMUNGEN FÜR PERSONAL

Der Aussteller ist verantwortlich, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, und er muss dafür besorgt sein, dass auch seine Mitarbeitenden und von ihm beigezogene Dritte sie einhalten. Dies betrifft insbesondere:
– Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften
– die Gleichstellung von Frau und Mann
– die Leistung gesetzlicher Sozialabgaben und Versicherungsbeiträge sowie die übrigen Beiträge gemäss allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen

11.5 MELDEPFLICHT FÜR AUSSTELLER/ARBEITSKRÄFTE AUS DEN EU-/EFTA-STAATEN

Arbeitseinsätze von insgesamt maximal 90 Kalendertagen pro Firma/Person und Kalenderjahr sind in der Schweiz bewilligungsfrei, aber meldepflichtig. Bei Tätigkeiten in den folgenden Branchen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten 8 Tage vor Arbeitsaufnahme ab dem ersten Tag zu erfolgen:
– Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Standbau, Einrichtung, Ausstattung, Reparatur, Instandhaltung, usw.)
– Garten- und Landschaftsbau
– Gastgewerbe
– Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
– Bewachungs- und Sicherheitsdienst
– Reisendengewerbe

 

In allen anderen Branchen ist das Meldeverfahren nach Art. 6 des Entsendegesetzes (SR 823.20) für Firmen/Personen obligatorisch, die an insgesamt mehr als 8 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Einsätze erbringen (ununterbrochen oder tageweise).

 

Wir empfehlen Ihnen jedoch, auch solche Einsätze ab dem ersten Tag zu melden, um Unklarheiten und Rückfragen bei einer Kontrolle zu vermeiden.

11.6 HAUSRECHT

Der Messe Luzern kommt auf dem Messegelände während der Aufbau-, Messe- und Abbaudauer das Hausrecht zu. Das Nichtbefolgen von Anordnungen der Messeleitung kann zum Ausschluss von der Messebeteiligung führen.

 

Werden diese Anweisungen missachtet, kann die Messe Luzern nach vorgängiger Verwarnung den Aussteller bzw. seine Mitarbeitenden und die von ihm beigezogenen Dritten vom Messegelände verweisen, ohne dass dem Aussteller daraus irgendwelche Rechte und Ansprüche auf Rückerstattung oder Schadenersatzforderung jeglicher Art (wie z.B. Standmiete, Standbauten, Installationen, Catering etc.) zustehen.

11.7 HÖHERE GEWALT

Für die Verhinderung der Messe infolge höherer Gewalt ist die Haftung der Messeleitung unter Vorbehalt von Art. 100 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts ausgeschlossen. Für die Abdeckung solcher Risiken wird dem Aussteller empfohlen, seine Betriebsunterbrechungs- respektive Betriebsausfallversicherung zu überprüfen.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Im Verhältnis zwischen der Messeveranstalterin und dem Aussteller kommt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung. Der Gerichtsstand ist Luzern.

Luzern, Ende Mai 2025