Messebetriebsordnung

Messebetriebsordnung für Messen und Ausstellungen, durchgeführt in den Hallen der Messe Luzern AG in Luzern (nachstehend Messeleitung genannt).

1. Gestaltung der Messestände
1.1 Standbau

Die Einrichtung und Ausstattung von Ständen ist in der Regel Sache des Ausstellers. Auf Verlangen sind der Messeleitung Skizzen, Pläne oder Modelle vorzulegen. Die Standbauten sind so zu konstruieren, dass sie ohne Befestigung an den Hallenwänden, am Hallenboden, an Hallensäulen oder an der Hallendecke auskommen. Es ist untersagt, Löcher in den Hallenboden, die Hallenwände usw. zu bohren oder zu schlagen.

Das von der Messe Luzern AG gemietete oder zur Verfügung gestellte Material bleibt Eigentum der Messe Luzern AG und muss sorgfältig behandelt werden. Der Aussteller verpflichtet sich, das Material unbeschädigt und im Ursprungszustand zurückzugeben. Die Kosten für die Behebung von Schäden gehen zulasten des Ausstellers.

1.2 STANDSICHERHEIT

Ausstellungsstände einschliesslich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Ungesicherte Lasten über Personen sind nicht zulässig. Zudem müssen sämtliche Lasten kraftschlüssig in nichtbrennbarem Material verbunden sein. Beleuchtungsträger, die mit dem Standbau verbunden sind, sind zwingend mit systemgleichem Standbaumaterial zu bauen (z.B. Syma Gitterträger und Syma Wandsysteme). Standaufbauten im Freien sind für die entsprechenden Wind- und Schneelasten zu bemessen.

Für die statische Sicherheit der Stände ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Die Messe Luzern behält sich das Recht vor, Standbauten, Exponate, Werbeträger etc. auf ihre Stand- und Verkehrssicherheit zu überprüfen. Bauteile, die nach den geltenden Richtlinien oder dem Ermessen der Verantwortlichen der Messe Luzern nicht fach- und sachgerecht ausgeführt wurden, müssen auf Verlangen der Messe Luzern geändert oder beseitigt werden. Bei nicht fristgerechter Ausführung ist die Messe Luzern befugt, auf Kosten des Ausstellers selbst Änderungen vorzunehmen oder, soweit dies erforderlich sein solle, die Standbauten zu beseitigen.

1.3 BODENBELAG
Bodenbeläge sind mit speziellen, restlos entfernbaren Klebebändern zu verlegen. Diese können im Messebüro gekauft werden. Selbstklebende Bodenbeläge sind verboten. Das Entfernen von nicht oder nur teilweise entfernten Klebebändern wird in Rechnung gestellt.
1.4 Normhöhe der Standeinrichtung

In den permanenten Hallen darf die Höhe der Standeinrichtungen maximal 3 Meter ab Hallenboden betragen. Auf schriftlichen Antrag kann die Messeleitung Standbauten bis maximal 5 Meter bewilligen.

In den Zelthallen darf die Höhe der Standeinrichtungen 2,5 Meter ab Hallenboden nicht überschreiten. Auf schriftlichen Antrag kann die Messeleitung in den Zelthallen Standbauten bis maximal 3 Meter bewilligen.

Für standortbedingte Einschränkungen besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

1.5 Sonderbestimmungen für Standbauten über 3 m Höhe

Die Messeleitung kann in den permanenten Hallen auf schriftlichen Antrag des Ausstellers für Bauten, die die reglementarische Normhöhe von 3 Meter ab Hallenboden überschreiten, Ausnahmebewilligungen erteilen. Bauten über der Normhöhe werden im Allgemeinen nur bis zu einer maximalen Bauhöhe von 5 Meter bewilligt. 

Die zulässige Grafikkante (Oberkante der Beschriftungselemente wie Firmenschilder, Logos, Texte usw.) beträgt 4,5 Meter. 

Bauten über 3 Meter müssen auf allen Seiten gestaltet respektive verkleidet werden. Die Rückwände (höher als 2,5 Meter) zu den Nachbarständen müssen neutral weiss gestaltet sein.
Für Bauten wie das Anbringen von Beschriftungselementen/Dekorationen über der Normhöhe von 3 Meter wird ein Pauschalbetrag von CHF 500.00 pro Stand berechnet.
Begehbare Obergeschosse werden nur nach individueller Absprache bewilligt. Die begehbare Fläche der Obergeschosse ist kostenpflichtig. Für die benutzten Flächen von Obergeschossen wird ein Quadratmeterpreis berechnet, der der Hälfte (50%) des Preises ebenerdiger Standfläche entspricht.
Technische Einrichtungen die als Aufhängungsvorrichtung oder zur Beleuchtung dienen gelten nicht zu den Standbauten. Bei solchen Vorrichtungen müssen die Bestimmungen «Abhängungen» eingehalten werden.

1.6 Abhängungen

Abhängungen sind Hängevorrichtungen, welche an der Hallenkonstruktion befestigt werden. Es ist dem Aussteller nicht erlaubt, Teile der Standkonstruktion, Hilfsmittel wie Leuchten und Lampen sowie Dekorationen direkt an der Hallenkonstruktion zu befestigen. Damit die Summe der Abhängungen die Traglast der Hallenkonstruktion nicht übersteigt und die gesetzlichen und versicherungstechnisch zwingenden Anforderungen erfüllt sind, müssen Abhängungen gesamthaft bei der Messe Luzern AG bestellt werden und werden von einer dafür befähigten Unternehmung ausgeführt. Ausnahmen davon müssen mit der Messeleitung abgesprochen werden. Der Aussteller ist verantwortlich für die sachgerechte Verwendung bzw. die korrekten Befestigungen von Konstruktionen an den bereitgestellten Abhängepunkten.
Die Messeleitung ist berechtigt, bei unsachgemässer Ausführung Korrekturen beim Aussteller einzufordern. Die Messe Luzern lehnt die Haftung für Schäden an Personen und Sachen durch mangelhafte Montagen an den bereitgestellten Abhängepunkten ab.

1.7 Standgestaltung

Die Standgestaltung darf den Gesamteindruck der Messe nicht beeinträchtigen. Schlecht gestaltete oder unsaubere Stände können von der Messeleitung ausgeräumt bzw. geschlossen werden, sofern sie nicht auf die erste Aufforderung hin dem allgemeinen Niveau der Messe angepasst werden. Eine Entschädigung steht dem betroffenen Aussteller in diesem Fall nicht zu. Alle Stände müssen mit Rück-/Seitenwänden ausgestattet sein. Zugeteilte offene Fronten dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Messeleitung verbaut werden. 

Die Messeleitung haftet gegenüber dem Aussteller nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage, der Umgebung seines Standes oder des Standkonzeptes der Nachbarn ergeben.

1.8 Beschriftung

Eine Firmenanschrift am Stand ist obligatorisch. Handgeschriebene, unsaubere Anschriften sind nicht zulässig.

2. EINRICHTEN DER MESSESTÄNDE
2.1 Frühzeitiges Einrichten
Die vorgeschriebenen Aufbautermine müssen eingehalten werden. Arbeiten ausserhalb des Einräumungstermins sind unter besonderen Umständen möglich, müssen aber mit der Messeleitung schriftlich abgemacht werden. Dem Aussteller werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für den Sicherheitsdienst in Rechnung gestellt. Vom Eröffnungstag an dürfen keine Veränderungen an der Standeinrichtung mehr vorgenommen werden.
2.2 Transport von Waren während der Messe
Der Transport von Waren in die und aus den Hallen ist während den Öffnungszeiten untersagt. Die Anlieferung von Waren hat täglich vor Öffnung bzw. nach Schliessung der Hallen für das Publikum zu erfolgen.
2.3 Nicht bezogene Stände

Hat ein Aussteller am Tage vor der Eröffnung bis 12.00 Uhr seinen Stand nicht bezogen, so ist die Messeleitung berechtigt, darüber zu verfügen, ohne dass vom Aussteller irgendwelche Rückvergütung beansprucht werden kann. Allfällig erbrachte Leistungen (technische Anschlüsse oder anderes) sind vom Aussteller zu bezahlen.

2.4 Nacht- und Sonntagsarbeit

Sonntagsarbeit ist für Messebetriebe und deren Personal, welches mit dem Auf- und Abbau, der Bedienung der Stände und Eintrittskassen, sowie mit dem Unterhalt beschäftigt ist, nicht bewilligungspflichtig (Art. 43 Abs. 2 ArGV2). Nachtarbeit ist bei Messebetrieben und deren Personal nicht bewilligungspflichtig, sofern dieses für den Auf- und Abbau von Veranstaltungseinrichtungen und Ständen, sowie für den Unterhalt beschäftigt wird (Art. 43 Abs. 3 ArGV2). Für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Restaurationsbetrieben ist keine Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig (Art. 23 ArGV 2).

2.5 Meldepflicht für Aussteller/ Arbeitskräfte aus den EU/EFTA-Staaten

Arbeitseinsätze von insgesamt max. 90 Kalendertagen pro Firma/Person und Kalenderjahr sind in der Schweiz bewilligungsfrei aber meldepflichtig. Bei Tätigkeiten in den folgenden Branchen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten 8 Tage vor Arbeitsaufnahme ab dem ersten Tag zu erfolgen:
– Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Standbau, Einrichtung, Ausstattung, Reparatur, Instandhaltung, etc.)
– Garten- und Landschaftsbau
– Gastgewerbe
– Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
– Bewachungs- und Sicherheitsdienst
– Reisendengewerbe

 

In allen andern Branchen ist das Meldeverfahren nach Art. 6 des Entsendegesetzes (SR 823.20) für Firmen/Personen obligatorisch, die an insgesamt mehr als 8 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Einsätze erbringen (ununterbrochen oder tagesweise).
Wir empfehlen Ihnen jedoch auch solche Einsätze ab dem ersten Tag zu melden, um Unklarheiten und Rückfragen bei einer Kontrolle zu vermeiden.

3. Zufahrt
Anlieferung und Abtransport der Messegüter

Die Anlieferung und der Wegtransport von Messegütern kann bis zu den Hallen nur auf der Strasse erfolgen.

4. Technische Anschlüsse
Fristen

Die Bestellungen sind termingerecht einzureichen. Private Installationen sind untersagt. Alle Anschlüsse müssen jederzeit zugänglich sein. Für Störungen und Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen, haftet der Aussteller.

4.1 Elektrizität

Die Hallen verfügen über eine allgemeine Hallenbeleuchtung. Individuelle Standbeleuchtung ist Sache des Ausstellers.
Die Anlagen unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung (NIV) sowie den Vorschriften des SEV. Installationen, die den Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht an die Anlagen der Messe Luzern AG angeschlossen werden.

4.2 Elektroanschlüsse

Die Ausstellungsinstallationen werden mit Niederspannung 3 x 400 V/230 V 50 Hz versorgt. Der Anschlusswert für Anschlüsse 1 x 230 V darf maximal 2,0 kW (10 A) betragen, derjenige für 3 x 400 V maximal 6,0 kW (10 A). Energieverbraucher bis und mit 40 A sind über FI-Schutzschalter anzuschliessen. Die Elektroverteiltableaus dürfen nicht verbaut werden und müssen jederzeit zugänglich sein.

4.3 Telefon, Internet

Die Anschlüsse für Telefon, Internet und Datenübertragung werden durch den von der Messeleitung beauftragten konzessionierten Installateur eingerichtet. Die Kosten für die Installation und die Miete der Apparate werden dem Aussteller von der Messeleitung in Rechnung gestellt. Die Abonnementsgebühren sowie die Gesprächstaxen werden vom Netzbetreiber direkt in Rechnung gestellt.
Der Aussteller haftet bis zum Abräumen der Apparate für allen Schäden, der durch sein eigenes oder das Verschulden Dritter an der Telefonanlage oder am Internet-Netzwerk entsteht. Die Versicherung der Apparate gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschaden ist Sache des Ausstellers. Er hat für alle Gespräche, die von seiner Sprechstelle aus geführt werden, bis zur Demontage der Apparate aufzukommen.

4.4 Wasseranschlüsse

Die Wasserzu- und -abläufe vom Leitungsnetz der Hallen zum Stand des Ausstellers und die Anschlüsse innerhalb des Standes sind durch den von der Messeleitung beauftragten Installateur vorzunehmen. Bei Abwasseranschlüssen, welche nicht direkt an das Leitungsnetz der Hallen angeschlossen werden können (wird dem Aussteller mitgeteilt), ist vom Aussteller ein Platz von 0.5 m x 0.5 m für eine Abwasserpumpe vorzusehen. Die Installationskosten einschliesslich Wasserverbrauch werden dem Aussteller von der Messeleitung in Rechnung gestellt.

4.5 Gas

Fest installierte Erdgasanschlüsse sind nicht vorhanden. In den permanenten Hallen ist der Einsatz von Flüssiggas (Butan, Propan usw.) feuerpolizeilich verboten (siehe auch Art. 11). In Zelthallen bedarf der Einsatz und die Lagerung von Flüssiggas der schriftlichen Zustimmung durch die Feuerpolizei der Stadt Luzern. Eine entsprechende Bewilligung ist durch den Aussteller direkt einzuholen.

4.6 Druckluft

Druckluft ist ausschliesslich über die Messe Luzern AG zu beziehen. In den Hallen 1 und 2 ist ein zentrales Druckluftnetz vorhanden. In den Hallen 3 und 4 kommen mobile Kompressoren zum Einsatz. Die Installation der Druckluftleitungen vom Messe-Leitungsnetz bis in den Stand des Ausstellers sowie die Beschaffung und Inbetriebnahme von mobilen Kompressoren dürfen nur durch die Messe Luzern AG ausgeführt werden. Die Messeleitung behält sich (z. B. bei geringem Druckluftbedarf) das Recht vor, den Kompressor für die Druckluftversorgung im Stand oder in unmittelbarer Nähe des Standes zu installieren. Einwendungen z. B. wegen Geräuschbelästigungen durch den Kompressor sind ausgeschlossen.

4.7 Geruchsemmissionen

Demonstrations- und Degustationsstände mit Geruchsbelästigung sind nicht zugelassen.

5. Bewachung
5.1 Allgemeine Hallenbewachung

Die Messeleitung organisiert vor, während und nach der Messe eine allgemeine Hallenbewachung. Die Bewachung erfolgt mit dem Beginn der Einräumzeit und ist den besonderen Verhältnissen der einzelnen Hallen angepasst.

5.2 Ausschluss der Haftung

Durch die von der Messeleitung übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss für alle Sach- und Personenschäden, Diebstahl nicht eingeschränkt.

6. Reinigung
6.1 Allgemeine Reinigung

Die allgemeine Reinigung der Gänge, Treppen usw. wird von der Messeleitung organisiert.

6.2 Standreinigung

Die tägliche Standreinigung ist Sache des Ausstellers. Werden während dem Aufbau Bereiche ausserhalb des eigenen Messestandes oder Nachbarstände z.B. durch Bohr- oder Fräserarbeiten verschmutzt, ist es Sache des Verursachers diese Zonen zu reinigen. Muss die Reinigung durch die Messeleitung organisiert werden, werden die Kosten dem Aussteller in Rechnung gestellt.

6.3 Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung ist Sache des Ausstellers. Entweder nimmt der Aussteller die Abfälle zurück und entsorgt sie selber. Oder er bestellt bei der Messe Luzern AG gegen eine Gebühr Abfall-Gebinde. Die Messeleitung kann auch obligatorische Abfallpauschalen in Rechnung stellen. Nicht gebührenpflichtig sind Papier, Karton, Pet. Für Sondermengen und für die Abfuhr von Ölen, Fetten und Chemikalien hat der Aussteller selbst zu sorgen, unter der Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

7. Hausrecht
Hausrecht

Die Messeleitung übt auf dem gesamten Messeareal während der Aufbau-, Messe- und Abbaudauer das Hausrecht aus. Das Nichtbefolgen von Anordnungen der Messeleitung kann zum Ausschluss von der Messebeteiligung führen, ohne dass dadurch dem Betroffenen oder Dritten irgendwelche Ansprüche auf Rückerstattung der Standmiete, Schadenersatzforderung usw. zustehen.

8. Standbedienung
Standbedienung

Die Aussteller sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Stand während der Öffnungszeit der Messe durchgehend bedient ist und die Objekte, Waren und Muster während der ganzen Dauer der Messe ausgestellt sind.

9. Messebetrieb
9.1 Werbung am Stand, Vorführungen

Einrichtungen und Darbietungen aller Art, welche Nachbarn oder Besucher in unzumutbarer Weise stören, insbesondere Inanspruchnahme des Raumes vor dem Stand, Vorführungen und Verteilen von Mustern oder Prospekten ausserhalb des Standes, Lärm jeder Art usw. ist nicht gestattet. Film- und Videovorführungen sowie Demonstrationen und Instruktionen dürfen sowohl optisch als auch akustisch den Nachbarn nicht stören. Ebenso darf die Zirkulation im Gang dadurch nicht behindert werden.

9.2 Verteilen von Werbematerial

Es darf generell nur Werbematerial von an der Messe zugelassenen Firmen verteilt werden. Prospekte, Muster und Giveaways dürfen nur im eigenen Stand abgegeben werden. Verteilen ausserhalb der Standfläche ist verboten, sowie auch das Verteilen von Materialien aller Art vor den Hallen und auf öffentlichem Grund. Verteilte Werbemittel dürfen auf dem Messegelände keine Verunreinigungen oder Reklamationen in jeglicher Art verursachen. Die Messeleitung kann in solchen Fällen den Einsatz solcher Werbemittel untersagen.

9.3 Direktverkauf, Bestellungsaufnahme

Die Aufnahme von Bestellungen und der Direktverkauf von Waren bedürfen keiner zusätzlichen Bewilligung. Ausgenommen für alkoholische Getränke. Hier gilt folgende Regelung:
– Wein/Bier: Direktverkauf nur erlaubt mit der entsprechenden Bewilligung vom Gastgewerbe/Gewerbepolizei des Kantons Luzern.
– Gebrannte Wasser: Degustation und Direktverkauf nur erlaubt mit der entsprechenden Bewilligung vom Gastgewerbe/Gewerbepolizei des Kantons Luzern.
An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind Direktverkäufe und Bestellungsaufnahmen während der Messe gestattet.

9.4 Bewilligung Restaurants, Verpflegungsstand, Degustationsstand (alkoholische Getränke)

Der Betrieb eines Restaurants, Verpflegungsstandes und/oder Degustationsstandes (alkoholische Getränke) bedarf der Bewilligung vom Gastgewerbe/Gewerbepolizei des Kantons Luzern. Jeder Aussteller ist grundsätzlich selbst verantwortlich, dass er im Besitz der entsprechenden Bewilligung ist. Als Dienstleistung für die Aussteller meldet die Messeleitung die ihr bekannten Aussteller der Kantonalen Amtsstelle. Der Aussteller erhält die Bewilligung wie auch die Rechnung direkt vom Gastgewerbe/Gewerbepolizei des Kantons Luzern. Des Weiteren müssen die Bestimmungen der kantonalen Lebensmittelverordnung eingehalten werden.

9.5 Preisbekanntgabe

Bei Warenverkäufen aller Art haben sich die Aussteller an die Regeln des lauteren Wettbewerbs (Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986) und die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen zu halten.
Beim Verkauf von Waren an den Letztverbraucher sind die Waren entsprechend der Pflicht zur Preisbekanntgabe mit gut lesbaren Preisanschriften zu versehen.

9.6 Wettbewerbe, Gratisverlosungen

Die Durchführung von Wettbewerben und Verlosungen aller Art ist nur innerhalb des eigenen Standes gestattet und bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Messeleitung.
Der Verkauf von Losen oder die Durchführung von Verlosungen und Kleinspielen gegen Entgelt sind gemäss Bundesgesetz über Geldspiele (SR 935.51) verboten.

9.7 Giftstoffe

Gemäss Art. 13 des eidg. Giftgesetzes ist die Abgabe von Giften der Klassen 1–5 (inklusive 5S) an offenen Verkaufsstellen ausdrücklich verboten. Ein direkter Verkauf von Giften aller Klassen an Messen ist somit in jedem Fall ausdrücklich verboten.
Die Aufnahme von Bestellungen gegenüber Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft, Unterricht und Forschung ist unter der Voraussetzung gestattet, dass die Ware bei Bestellungsaufnahme nicht direkt abgegeben und nicht unmittelbar bezahlt wird. Die angebotene Ware muss in jeder Hinsicht (Anmeldung, Kennzeichnung) den Vorschriften der schweizerischen Giftgesetzgebung entsprechen. Die erlaubten Arten des Verkehrs mit Produkten, welche Gifte enthalten, bedürfen ausserdem einer Bewilligung des für das Domizil des Ausstellers zuständigen kantonalen Giftinspektorats. Der Aussteller hat alle Folgen aus der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschrift selber zu tragen.

9.8 Urheberrecht

Aufgrund der bestehenden Staatsverträge und der schweizerischen Bestimmungen über das Urheberrecht ist die SUISA berechtigt, die nachstehend genannte Inanspruchnahme von Urheberrechten von einer gebührenpflichtigen Bewilligung abhängig zu machen:
«Die Vermittlung von Musik in den Messehallen und auf dem Messegelände, sei es durch Musiker und Sänger, sei es durch Radio, Schallplatten oder Tonbänder, Tonfilme (Konzert, Unterhaltung, Modeschau, Tonfilm, Tonbildschau, Hintergrundmusik usw.) sind bei der SUISA mindestens 10 Tage vor Beginn der Messe anzumelden.» Die Bestimmung gilt auch für die blosse Verwendung von Radios oder Tonbandgeräten am Stand.
Auskunft und Bewilligungsstelle:
SUISA, Postfach 782, CH-8038 Zürich,
Tel. 044 485 66 66.
Die Messeleitung anerkennt keine Drittansprüche, welche zufolge der Nichtbeachtung der SUISA-Vorschriften erhoben werden sollten.

9.9 Sondervorschriften

Die Messeleitung ist berechtigt, für einzelne Messen Sondervorschriften zu erlassen.

9.10 Rauchverbot

In allen Hallen gilt ein Rauchverbot.

9.11 Reklamationen

Allfällige Reklamationen, die Geschehnisse während der Messe betreffen, müssen noch während der Veranstaltung gemeldet werden. Bei nachträglichen Meldungen können keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.

10. Unfallverhütung
10.1 Sicherheitsmassnahmen

Bei der Vorführung von Maschinen, Apparaten und Werkzeugen, die im Interesse der Werbewirkung und der Belebung der Messe zu empfehlen ist, dürfen weder Besuchende, Aussteller noch Drittpersonen gefährdet sein.

10.2 Schutzvorrichtungen

Es dürfen nur Objekte ausgestellt werden, die den Unfallverhütungsvorschriften der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Luzern SUVA entsprechen. Bei Unklarheiten wende sich der betreffende Aussteller rechtzeitig an die SUVA.

10.3 Entfernung von Ausstellungsobjekten

Ausstellungsobjekte, die mit den Unfallverhütungsvorschriften nicht übereinstimmen, müssen sofort mit diesen in Einklang gebracht werden oder dann entfernt werden. Nötigenfalls wird die Entfernung durch die Messeleitung auf Kosten des Ausstellers vorgenommen.

10.4 Ausschluss der Haftung

Für Personen- und Sachschäden, die durch den Auf-/Abbau eines Standes oder von Ausstellungsgütern entstehen, übernimmt die Messeleitung keine Haftung. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für alle Aussteller obligatorisch.

11. Feuerpolizeiliche Massnahmen
11.1 Meldepflicht Schweiss- und Feuerarbeiten

Beim Schweissen, Schneiden, Löten, Wärmen, Farbabbrennen, Auftauen u.a. hat der Aussteller oder sein Beauftragter vor Beginn der Messe die städtische Feuerpolizei und den technischen Dienst der Messeleitung zu orientieren.

11.2 Brandschutz bei Anlässen

Zur Gestaltung der Stände, Dekorationen und Aufbauten dürfen nur schwer entflammbare Materialien, welche unter Hitze- oder Brandeinwirkung nicht abtropfen, verwendet werden (Material der RF2). Stroh, Heu, Papierschnitzel, Schilf, Tannenreisig, Kunststofffolien und dergleichen dürfen für Dekorationen nicht verwendet werden. Dekorationen aus Massivholz (z.B. Bretter allseitig gesägt, Brettdicke >10mm) sind zulässig, ebenso Holzschnitzel als Sauberkeitsschicht auf Naturböden, sofern diese dauerhaft feucht gehalten werden. Die Messeleitung ist zusammen mit der Feuerpolizei jederzeit befugt, nicht konforme Materialien entfernen zu lassen oder im Bedarfsfalle selbst zu entfernen. Reklame-, Spiel- und Unterhaltungsballons, die mit Wasserstoff oder anderen feuergefährlichen Gasen gefüllt sind, dürfen nicht in die Messehallen oder das Messegelände mitgebracht oder in diesen abgefüllt, abgegeben oder verkauft werden. Ballone dürfen nur mit nicht brennbaren Gasen gefüllt werden (z.B. Ballongas, Helium, Luft).
Gemäss den Weisungen der Kantonalen Gebäudeversicherung und der Feuerpolizei der Stadt Luzern gilt es insbesondere, die folgenden Punkte zu beachten:
– Durch das Anbringen von Dekorationen darf die Sicherheit von Personen nicht gefährdet werden.
– Dekorationen dürfen die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen (Rettungszeichen) nicht beeinträchtigen.
– Brandmelde- und Löscheinrichtungen (z.B. Handalarmtasten, Brandmelder, Handfeuerlöscher, Löschposten, Sprinkler) dürfen durch Dekorationen weder verdeckt noch in ihrer Wirksamkeit und Zugänglichkeit beeinträchtigt werden.
– Dekorationen sind so anzubringen, dass sie durch die Wärmestrahlung von Lampen, Heizapparaten, Motoren und dergleichen nicht entzündet werden können und dass bei diesen kein gefährlicher Wärmestau entstehen kann.
– Materialien, die im Brandfall giftige Gase entwickeln oder heiss resp. brennend abtropfen sind nicht zulässig.
– Schaumkunststoffe (z.B. Polystyrol- und Polyurethan-Schaumstoffe) dürfen nicht leicht brennbar sein. Sie sind nur in beschränkten Mengen und nur für kleinere Dekorationen zulässig, nicht aber für Wand- und Deckenverkleidungen oder Raumunterteilungen.
– Brennende Kerzen sind ohne Aufsicht nicht gestattet und müssen auf feuerfester Unterlage stehen.
– Der Betrieb von (Bio-)Ethanol-Öfen ist in den permanenten Hallen wie in den Zelthallen nicht gestattet (gemäss Ziffer 4.1. der Brandschutzrichtlinie «Brandverhütung Sicherheit in Betrieben und Baustellen»). Der Betrieb von (Bio-)Ethanol-Öfen im Freien ist erlaubt. Eine entsprechende Bewilligung ist durch den Aussteller direkt bei der Feuerpolizei der Stadt Luzern einzuholen.
– Dekorationen werden durch die Feuerpolizei kontrolliert. Sie sind rechtzeitig zur Abnahme zu melden.

11.3 Lagerung und Verwendung von feuergefährlichen Stoffen

Die Lagerung, Aufbewahrung und Verwendung feuergefährlicher, explosiver und leicht brennbarer Stoffe, wie z.B. Benzin, Benzol, Azeton, Petrol, Sprit, Heizöl usw. ist innerhalb der Messehallen verboten. Ölige Putzlappen sind in verschlossenen Blechbehältern zu versorgen und jeden Abend aus den Messehallen zu entfernen.

11.4 Feuerungen

Kochherde und Feuerungen aller Art müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Koch- und Heizplatten, Wärmeplatten usw. sind sachgemäss zu installieren und auf feuerfeste Unterlagen zu stellen. Offene Feuer sind nicht gestattet.
Feuerungen Butan- oder Propangas
Die Verwendung von Butan- und Propangas kann nur durch die Feuerpolizei bewilligt werden.

11.5 Feuermelde- und Löscheinrichtungen

Feuermelder, Wandhydranten, Handfeuerlöschapparate und Sprinkler sowie ähnliche Einrichtungen dürfen weder ganz noch teilweise mit Dekorationen, Wänden oder Ausstellungsgut verbaut oder verstellt werden. Sie müssen gut bezeichnet und sichtbar sein und ohne Hindernis in Betrieb gesetzt werden können.

11.6 Gänge, Treppen, Einfahrten – Freihalten der Ausgänge

Notausgänge, Treppen, Treppenpodeste, Gänge, Durchgänge, Türen usw. müssen stets freigehalten werden und dürfen nicht mit Ausstellungsgut, Werbeständern, Tischen, Stühlen oder anderen Gegenständen verstellt werden. Alle Einfahrten und Notausgänge sind innen und aussen auf ihrer ganzen Breite und Höhe freizuhalten. Die Feuerpolizei hat die Möglichkeit, diese Vorschriften mit allem Nachdruck durchzusetzen.
Aus feuerpolizeilichen Gründen ist den Ausstellern das Parkieren von Autos, Lastwagen usw. rund um die Messehallen (ausser auf den von der Messeleitung zugeteilten, markierten Parkplätzen) sowie bei den Zufahrten zu den Hallen nicht gestattet. Die Zufahrt für die Feuerwehrfahrzeuge muss zu allen Hallen stets gewährleistet sein.

12. Versicherung
Versicherung

Die Messeleitung schliesst eine Haftpflichtversicherung gegen Ansprüche Dritter (Besucher usw.) ab. Diese Versicherung erstreckt sich nicht auf die persönliche Haftpflicht der Aussteller und ihres Personals.

12.1 Feuer-, Explosions- und Elementarschädenversicherung

Schäden an Ausstellungsgütern und -einrichtungen als Folge von Feuer, Diebstahl, Beraubung, Wasser und Beschädigungen aller Art sind durch die Messeleitung nicht versichert. Die Messeleitung übernimmt deshalb keine Haftung für solche Vorkommnisse.

12.2 Haftpflichtversicherung

Jeder Aussteller hat für die Schäden, die er selbst oder von ihm beauftragte Dritte, gleich aus welchem Grunde, am Eigentum der Messe oder am Leben und Besitz Dritter verursachen, aufzukommen. Die Aussteller haben eine besondere Haftpflichtversicherung für die Messebeteiligung abzuschliessen oder gegebenenfalls ihre Betriebshaftpflichtversicherung zu überprüfen und nötigenfalls auf die Risiken der Messebeteiligung ausdehnen zu lassen. Die Messeleitung kann den Aussteller auffordern, sich über eine entsprechende Deckung auszuweisen.
Die Messeleitung hat eine Haftpflichtversicherung für ihre gesetzliche Haftung abgeschlossen. Sie übernimmt aber keine Obhutspflicht für Messegüter, Standeinrichtungen usw. und schliesst jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus.

12.3 Transport-, Ausstellungs-, Diebstahl- und Reisegepäckversicherung

Die Messeleitung und ihr Personal haften nicht für die Güter der Aussteller, weder für die Zeit, während der sich die Güter im Messeareal befinden, noch während des Zu- und Abtransportes. Es wird daher den Ausstellern empfohlen, eine solche Versicherung ebenfalls abzuschliessen.
Werden der Messe Luzern Güter zum Be- oder Entladen von Fahrzeugen, für Rangierarbeiten oder den Transport in ein temporäres Lager übergeben, sind diese Güter bis maximal CHF 25'000 versichert. Für weitergehende Ansprüche in einem Schadenfall ist der Aussteller verpflichtet, eine separate Transportversicherung abzuschliessen.

13. Ausräumen der Stände
13.1 Abbau der Stände nach Messeschluss

Das Ausräumen der Stände ist Sache der Aussteller. Mit dem Ausräumen am Schlusstag darf nicht vor Messeschluss und erst wenn der Gangteppich entfernt worden ist, begonnen werden. Spezielle Weisungen bestehen für Hallen-Zu- und Wegfahrten.

13.2 Frist für den Standabbau

Der Standabbau muss innerhalb der von der Messeleitung festgelegten Frist der Messe beendet sein. Nach diesem Zeitpunkt hat die Messeleitung das Recht, ohne Vorwarnung Arbeiten zu Lasten des Ausstellers ausführen zu lassen. Sollten einzelne Hallen für andere Veranstaltungen vor diesem Schluss-Ausräumetermin benötigt werden, kann die Messeleitung vor Messeschluss den Aussteller mittels eines Zirkulars informieren und die raschere Räumung verlangen.
Die Messeleitung ist berechtigt Ausstellungsgut zurückzubehalten bis alle Verpflichtungen des Ausstellers gegenüber der Messe erfüllt sind.

14. Allgemeines
14.1 Massnahmen der Messeleitung

Die Messeleitung ist berechtigt, Massnahmen für einen geordneten Messebetrieb zu treffen. Zur Einhaltung ihrer Vorschriften kann sie, wenn eine schriftliche Verwarnung mit Fristansetzung fruchtlos blieb, das Notwendige auf Kosten und Risiko des säumigen Ausstellers ausführen lassen.

15. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt

Für die Verhinderung der Messe infolge höherer Gewalt ist die Haftung der Messeleitung unter Vorbehalt von Art. 100, Abs. 1, des Schweizerischen Obligationenrechts ausgeschlossen. Für die Abdeckung solcher Risiken wird den Ausstellern empfohlen, ihre Betriebsunterbrechungs- respektive Betriebsausfallversicherung zu überprüfen.

16. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Im Verhältnis zwischen dem Messeveranstalter und den Ausstellern kommt schweizerisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist Luzern.